3. Subeventualiter sei die Baubewilligung des Bauinspektorats der Stadt Bern vom 9. Februar 2022 (Baukontroll-Nr. 2020-0180) aufzuheben und dem Bauprojekt sei der Bauabschlag im Sinne der nachfolgenden Erwägungen zu erteilen, soweit auf dieses eingetreten werden kann. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» 2/14 BVD 110/2022/147