Insbesondere wurde die Vorinstanz angewiesen, das Baugesuch zu publizieren und ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sowie die Stellungnahme der Denkmalpflege den Beschwerdeführenden zuzustellen und zu klären, ob eine Umnutzung des Estrichs erfolgt. Der Beschwerdeentscheid der BVD ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.