Eine von den Beschwerdeführenden dagegen geführte Beschwerde hiess die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Entscheid BVD 110/2021/4 vom 26. Mai 2021 gut. Sie hob den Bauentscheid der Stadt Bern vom 7. Dezember 2020 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern zurück. Insbesondere wurde die Vorinstanz angewiesen, das Baugesuch zu publizieren und ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sowie die Stellungnahme der Denkmalpflege den Beschwerdeführenden zuzustellen und zu klären, ob eine Umnutzung des Estrichs erfolgt.