c) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnte anhand der zur Verfügung stehenden Akten überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Besichtigung und Besprechung vor Ort konnte daher verzichtet werden, da davon keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde von der Vorinstanz nicht verletzt. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20).