Folglich kann die Ausnahme nach Art. 48 Abs. 4 WBG nicht erteilt werden. Bereits deshalb muss dem Bauvorhaben der Bauabschlag erteilt werden. Zudem wäre auch die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 41c Abs. 1 GSchV nicht möglich. Auch wenn das entsprechende Gebiet als «dicht überbaut» beurteilt würde, würde diesem Ausnahmetatbestand wie oben ausgeführt ein überwiegendes Interesse entgegenstehen, welches die Gewährung einer Bewilligung für das geplante Bauvorhaben im Gewässerraum verunmöglicht. Die Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV sowie Art. 48 Abs. 4 WBG wurden von der Vorinstanz zu Recht nicht erteilt. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.