Zudem überwiegt das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Zugangs zum Gewässer. Wie bereits ausgeführt, würde der Zugang zum Dorfbach resp. zur Kanalmauer, welche regelmässige Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten benötigt, stark eingeschränkt. Die Nutzung des fraglichen Bereichs als Parkplatz ist wie bis anhin 16 Erläuterungen zum WBG, Bern 1989, Ziff. 4 zu Artikel 48 WBG, S. 150; VGE 2017/199 vom 13. August 2018, E. 4.6 17 BVR 2015 S. 425 E. 5.1 7/10 BVD 110/2022/146