d) Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, der Zugang zum Dorfbach sei vorhanden und nur auf einer Länge von 5.75 m unbedeutend eingeschränkt und beeinträchtige keine überwiegenden öffentlichen Interessen. Ein Bauabschlag käme faktisch einem Bauverbot gleich. Der Wunsch an der Erstellung einer Parkplatzüberdachung und gleichzeitig einer Terrasse stellt nur das Bestreben nach einer optimalen Nutzung dar und ist kein Ausnahmegrund. Auch ein wichtiger Grund, welcher mit der Besonderheit des Grundstücks oder des Vorhabens zusammenhängt, ist nicht ersichtlich. Zudem überwiegt das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Zugangs zum Gewässer.