b) Wie aus den bisherigen Ausführungen ersichtlich ist, liegt das Bauvorhaben im Gewässerraum. Damit ist nebst einer Ausnahmebewilligung nach GSchV auch eine kantonale Wasserbaupolizeibewilligung gemäss Art. 48 WBG erforderlich. Nach Auffassung des OIK IV, der vorliegend zuständigen Stelle der BVD, kann keine wasserbaupolizeiliche Bewilligung erteilt werden. Gemäss OIK IV würden hier die Zugänglichkeit zum Gewässer durch das Vorhaben behindert und die Belange des Gewässerunterhalts und Wasserbaus erheblich erschwert. Über den aktuell bestehenden Parkplatz sei die Zugänglichkeit zum Dorfbach wenigstens teilweise gewährleistet.