c) Das Bauvorhaben liegt in der Dorfkernzone K und ist gemäss Art. 28 GBR zonenkonform, gilt aber unbestrittenermassen nicht als standortgebundene Anlage im öffentlichen Interesse gestützt auf Art. 41c Abs. 1 GSchV. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich das Bauvorhaben in einem dicht überbauten Gebiet befindet. Das AGR wurde im Baubewilligungsverfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Das aktuell gültige GBR der Gemeinde Attiswil enthält keine Angaben zu «dicht überbauten» Gebieten. Das GBR wurde teilrevidiert und befindet sich aktuell im Genehmigungsprozess.