somit noch keinen Gewässerraum nach Art. 36a GSchG festgelegt. Der Gewässerraum bestimmt sich daher nach den Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes. Der einzuhaltende Gewässerabstand gemäss den ÜB GSchV beträgt gemäss Amtsbericht Wasserbaupolizei des OIK IV unbestrittenermassen 10.50 m ab Mittelwasserlinie des Dorfbachs. Das Vorhaben liegt somit im Gewässerraum.