Der OIK IV weist zudem darauf hin, dass bestehende Bauten und Anlagen unmittelbar auf der Bachmauer Besitzstandsgarantie geniessen würden. Diese dürften zwar saniert, aber im Sinne der kantonalen und eidgenössischen Wasserbaugesetzgebung nicht ersetzt werden. Der OIK IV stütze die Ausführungen des Regierungsstatthalteramts, die geplante Überdachung sei weder standortgebunden, noch liege sie im öffentlichen Interessen. Mit der Zugänglichkeit zum Gewässer stünden dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegen, so dass auch keine 7 Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1)