f) Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 teilt der OIK IV mit, dass am Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 15. Juli 2022 festgehalten werde und das Vorhaben aus wasserbaupolizeilicher Sicht abzulehnen sei. Zum Tatbestand gemäss Art. 39a Bst. b WBV7, welcher besagt, dass das Gewässer, der Gewässerunterhalt und der Wasserbau insbesondere beeinträchtigt sind, wenn der Zugang zum Gewässer behindert wird, äussert sich der OIK IV wie folgt: