3/10 BVD 110/2022/146 gegenüberliegenden Seite her jederzeit gewährleistet werden. Wie die Bauherrschaft sei die Gemeinde Attiswil der Meinung, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden. Sie stütze das Bauvorhaben und ersuche daher um Aufhebung des Bauabschlags, die Neubeurteilung durch den OIK IV und die Erteilung der Ausnahmebewilligung.