Überwiegende öffentliche Interessen würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Es handle sich denn auch nicht um eine Garagenüberdachung, also um eine allseitig geschlossene Baute, sondern um einen dreiseitig offenen Nebenbau nach Art. 13 GBR6. Zudem sei im Jahr 1996 das Gebäude H.________weg 2A nach erteilter Baubewilligung freiwillig um die Fläche der bestehenden Parkplätze rückgebaut worden, um so die Zugänglichkeit zum Fliessgewässer erst zu ermöglichen.