d) Gegen den Bauabschlag der Vorinstanz erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde. Er bringt vor, der Bauabschlag käme faktisch einem Bauverbot gleich. Das Bauvorhaben sei eine zonenkonforme Anlage in einem dicht überbauten Gebiet. Auch sei die Zugänglichkeit zum Fliessgewässer vorhanden und lediglich auf einer Länge von 5.75 m unbedeutend eingeschränkt. Der Dorfbach sei teilweise vom H.________weg und auch von der gegenüberliegenden L.________strasse her zugänglich. Überwiegende öffentliche Interessen würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.