c) Die Vorinstanz erteilte gestützt auf diesen Amtsbericht Wasserbaupolizei den Bauabschlag. Sie brachte vor, das Bauvorhaben würde grundsätzlich eine Ausnahme gemäss Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV5 darstellen. Es würden aber überwiegende Interessen betreffend Zugänglichkeit zum Gewässer entgegenstehen, weshalb die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstandes bzw. Bauen im Gewässerraum nicht erteilt werden könne.