4. Das Rechtsamt holte beim Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis IV (OIK IV), eine Stellungnahme zur Beschwerde, zu den Stellungnahmen des Regierungsstatthalteramts Oberaargau und der Gemeinde Attiswil im vorliegenden Verfahren sowie zur näheren Begründung der Ablehnung der wasserbaupolizeilichen Bewilligung im vorinstanzlichen Verfahren ein. In der Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 bestätigt der OIK IV, dass keine Wasserbaupolizeibewilligung erteilt werden könne und führt Details zu den Gründen der Abweisung auf. 5. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.