2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 20. August 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Erteilung der Baubewilligung und damit sinngemäss die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 22. Juli 2022. Er macht insbesondere geltend, der Bauabschlag würde faktisch einem Bauverbot gleichkommen und der Erteilung einer Bewilligung für die Erstellung von Bauten und Anlagen im Gewässerraum würden keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.