5/6 BVD 110/2022/145 das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 23. August 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.