Die Beschwerdegegnerin 1 ist mehrwertsteuerpflichtig17, die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 3 hingegen nicht. Die Beschwerdegegnerin 1 kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerschaft aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nur zur Hälfte zu berücksichtigen.18