Der Anwalt der Beschwerdegegnerschaft macht ein Honorar von CHF 3376.–, Auslagen von CHF 90.– und Mehrwertsteuern geltend. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich einzustufen. Insgesamt erscheint damit eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 15% und somit ein Honorar von CHF 2110.– als angemessen.