Bei Erteilung der Gesamtbaubewilligung können die Beschwerdeführenden – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – Baubeschwerde erheben (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG). Wenn die Gesamtbaubewilligung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden sollte, wäre die Beschwerdegegnerschaft ebenfalls zur Wiederherstellung verpflichtet. Bleibt die 9 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 4 10 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39 11 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38 12 BVR 1990 S. 220 E. 6