c) Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2022 hat die Gemeinde der Beschwerdegegnerschaft die Bewilligung zum vorzeitigen Abhumusieren und Einkoffern (Installationsplatz) sowie zum Legen von Leitungen gemäss Art. 39 Abs. 4 BewD erteilt. Unter dem Titel Bedingungen und Auflagen hat die Gemeinde festgehalten: Die Gesuchstellerin hat die Pflicht, bei Verweigerung der Gesamtbaubewilligung den natürlichen Zustand des Baugrundstücks wiederherzustellen.