Art. 39 Abs. 4 BewD regelt nicht den eigentlichen vorzeitigen Baubeginn, der bis zur Vollendung des gesamten Bauvorhabens gehen kann (vgl. Art. 39 Abs. 1 BewD), sondern lediglich die Gestattung von bewilligungsfreien Vorbereitungsarbeiten wie des Baugrubenaushubs und ähnlicher Handlungen. Hierbei muss sich die Gesuchstellerin zur Wiederherstellung im Falle des Bauabschlages verpflichten (vgl. Art. 39 Abs. 4 BewD). Dementsprechend entsteht allfälligen Einsprecherinnen und Einsprechern kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind Bewilligungen des vorzeitigen Baubeginns gemäss Art. 39 Abs. 4 BewD daher nicht selbständig anfechtbar.12