Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerschaft vor, den Beschwerdeführenden würden im Baubewilligungsverfahren keinerlei Nachteile erwachsen. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Einsprache durchdringen würden, sei die Beschwerdegegnerschaft ohnehin verpflichtet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Als Zwischenentscheid könne die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn in Analogie zu Art. 61 VRPG zumindest von den Einsprecherinnen und Einsprechern nur mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden.