c) Siebzehn der insgesamt zwanzig Beschwerdeführenden wohnen am H.________gässli oder am angrenzenden I.________gässli in 3714 Frutigen. Insbesondere die Beschwerdeführenden 9 und 10 wohnen am H.________gässli K.________ und damit unmittelbar neben dem geplanten Bauvorhaben. Als Nachbarinnen und Nachbarn sind somit einige der Beschwerdeführenden zur Einsprache und damit auch zur Beschwerde legitimiert. Da es sich um eine Kollektivbeschwerde handelt, kann offen gelassen werden, ob alle Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführer 1, der am J.________ in 3714 Frutigen wohnt, zur Beschwerde legitimiert sind. 3. Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung