Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, wobei eine besondere Betroffenheit bzw. eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache vorausgesetzt ist. Es ist erforderlich, dass die Einsprecherinnen und Einsprecher persönlich vom Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit berührt werden.7 Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein.8