b) Die Rechtsmittelbehörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdelegitimation gegeben ist.6 Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 61 VRPG). Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zur Einsprache befugt sind Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, wobei eine besondere Betroffenheit bzw. eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache vorausgesetzt ist.