In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. September 2022 führt die Beschwerdegegnerschaft aus, die Beschwerdeführenden würden keine Angaben zu ihrer besonderen Betroffenheit oder zu ihrer besonders nahen Beziehung zur Streitsache machen. Der Beschwerdeführer 1 wohne weit weg vom umstrittenen Grundstück. Folglich sei davon auszugehen, dass es insbesondere ihm wie auch möglicherweise den übrigen Beschwerdeführenden an der Beschwerdelegitimation mangle.