Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 61 VRPG erfüllt sind, kann die Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns mit Baubeschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG bei der BVD angefochten werden.5 Die BVD ist somit grundsätzlich für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Legitimation a) Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde vom 23. August 2022 geltend, sie seien im Baubewilligungsverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental als Einsprecherinnen und Einsprecher beteiligt und daher zur Beschwerde legitimiert.