Angefochten ist eine Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns gemäss Art. 39 Abs. 4 BewD. Demnach können der Aushub der Baugrube, das Legen von Leitungen und ähnliche Arbeiten von der Gemeindebehörde schon nach Eingang des Baugesuchs erlaubt werden, wenn keine Gefahr der Beeinträchtigung von Wasservorkommen besteht und sich die Gesuchstellenden verpflichten, bei Verweigerung der Baubewilligung den natürlichen Zustand des Baugrundstücks wiederherzustellen. Es handelt sich um eine Zwischenverfügung gemäss Art. 61 VRPG im Baubewilligungsverfahren, da dieses dadurch weder ganz noch teilweise abgeschlossen wird.