Die Gemeinde Frutigen beantragt mit Stellungnahme vom 31. August 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Bewilligung vom 16. August 2022. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. September 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit