5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Verfügung vom 25. August 2022 wies das Rechtsamt die Parteien darauf hin, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Art. 68 Abs. 1 VRPG4) von der Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn vorläufig nicht Gebrauch gemacht werden dürfe. Dementsprechend wurde der Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos erachtet.