3. Mit Verfügung vom 16. August 2022 bewilligte die Gemeinde Frutigen den vorzeitigen Baubeginn und verpflichtete die Beschwerdegegnerschaft, bei Verweigerung der Gesamtbaubewilligung den natürlichen Zustand des Baugrundstückes wiederherzustellen. In der Rechtsmittelbelehrung verwies sie auf Art. 40 BauG2.