104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.72 Die Parteikosten des Beschwerdeführers betragen damit CHF 6695.00 (Honorar CHF 6500.00, Auslagenpauschale 3 % CHF 195.00). Davon hat das AGR einen Achtel zu übernehmen. Das AGR hat damit dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von CHF 836.90 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.