104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV69 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG70). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich im oberen Bereich zu werten, da nach dem Schriftenwechsel noch ein Beweisverfahren durchgeführt wurde, zu welchem sich die Verfahrensbeteiligten nochmals äussern konnten. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch