Wie bereits ausgeführt unterliegt der Beschwerdeführer grundsätzlich. Allerdings ist auch bei der Parteikostenverlegung zu beachten, dass das AGR das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Wegen dieser Gehörsverletzung wird das AGR daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Achtel der Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 17 327.95 (Honorar CHF 15 473.35, Auslagenpauschale CHF 508.75, Mehrwertsteuer CHF 1345.85). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG).