Die strittige Brücke dient sowohl für den motorisierten Individualverkehr als auch für den Langsamverkehr als wichtige Verbindung über die Aare (vgl. E. 12e), womit es sich um ein Strassenbauvorhaben handelt. Die Brücke übernimmt zudem weitere Erschliessungsfunktionen, indem sie als Trägerin verschiedener Leitungen (Kanalisation H.________, Wasser E.________, Elektroleitung, Telefonleitung) genutzt wird. Gestützt auf die erwähnte Lehre und Rechtsprechung treten die Beschwerdegegnerinnen daher vorliegend in erster Linie hoheitlich auf. Die Angelegenheit war schliesslich nicht besonders komplex.