b VRPG haben Gemeinden in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Parteikostenersatz kann einer Gemeinde ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn eine besonders komplexe Angelegenheit vorliegt oder wenn die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt. Handelt die Gemeinde in erster Linie hoheitlich, so hat sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dies ist gemäss Lehre und Rechtsprechung beispielweise dann der Fall, wenn die Gemeinde als Planungsträgerin auftritt, etwa im Rahmen der Ortsplanung oder als Trägerin eines Strassenbauvorhabens (auch wenn dieses im Baubewilligungsverfahren bewilligt wird).68