Beschwerdeführers verletzt hat, indem es die Erteilung der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung nicht begründete (vgl. E. 3). Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.66 Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer nur sieben Achtel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2100.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Auf die Erhebung der restlichen Verfahrenskosten wird gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VPRG verzichtet.67