Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen am Bau der neuen Brücke am geplanten Standort und in der geplanten Ausführung den entgegenstehenden, weniger stark zu gewichtenden Interessen des Natur- und Tierschutzes. Dem Vorhaben stehen damit keine überwiegenden Interessen entgegen, womit dieses in Einklang mit den in E. 12a erwähnten gesetzlichen Vorgaben steht, welche eine Interessenabwägung voraussetzen. 13. Ergebnis, Beweismittel, Kosten