Allfälligen weiteren Interessen kommt kein massgebendes Gewicht zu, so dass diese im Rahmen der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden müssen. Dies gilt insbesondere auch für die Interessen des Denkmalschutzes am Erhalt der als erhaltenswert eingestuften N.________brücke, stimmte die Denkmalpflege dem Abbruch doch zu und beurteilte damit den Neubau als gestalterisch ebenbürtig.