Eine Anpassung der geplanten Schrägseilbrücke schliesslich – durch Reduktion der Höhe der Pylonen und damit der Abspannseile – ist nicht oder höchstens mit massiverer Bauweise möglich, was wiederum dem Landschaftsschutz widersprechen würde (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 21. Dezember 2022, Rz. 17). Im Ergebnis steht für die BVD fest, dass nicht nur der gewählte Standort, sondern auch die gewählte Bauweise als Schrägseilbrücke im Rahmen der Gesamtbeurteilung als am Vorteilhaftesten zu bewerten ist.