Da diese ohne Schrägseile auskommt, dürfte diese – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 – aus Sicht des Vogelschutzes vorteilhafter sein. Allerdings ist auch diesbezüglich eine gesamthafte Beurteilung vorzunehmen, womit auch andere Interessen zu berücksichtigen sind. Von grosser Relevanz ist dabei die Einordnung der Brücke in das wertvolle Landschafts- und Umgebungsbild.