Auch das AWN kommt in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 zum Schluss, aufgrund der Grösse der Waldfläche sei nicht erkennbar, dass im konkreten Fall eine sinnvolle alternative Linienführung ausserhalb des Waldgebiets realisierbar wäre. Andere Linienführungen sind nicht erkennbar und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Damit steht fest, dass der gewählte Standort im Rahmen der Interessenabwägung zu Recht als der Vorteilhafteste beurteilt wurde, womit auch die Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG (vgl. E. 4) zu bejahen ist.