des Naturschutzes nicht nur Nachteile, da – wie bereits mehrfach erwähnt – durch den Abbruch der bestehenden Brücke und den Neubau ausserhalb des Auen- und Smaragdgebiets die bestehende Beeinträchtigung in diesen Schutzgebieten beseitigt werden kann. Weiter bedarf es bei dieser Standortevaluation einer ganzheitlichen Abwägung der Vor- und Nachteile. Diesbezüglich vermag die Beschwerdegegnerin 1 überzeugend darzulegen, dass zahlreiche Gründe für die Verschiebung an den strittigen Standort und gegen den Neubau am Standort der bisherigen Brücke sprechen.