Die Interessen an der Unversehrtheit der Schutzgebiete und des Naturschutzes sind damit zwar zu berücksichtigen, da diese Eingriffe jedoch nach dem Gesagten allesamt als nicht schwerwiegende Beeinträchtigungen zu werten sind, welchen die Fachbehörden zustimmten, kommt diesen Schutzinteressen im Rahmen der Interessenabwägung ein höchstens mittleres Gewicht zu. In diesem Zusammenhang stellt sich aber zudem die Frage, ob sich andere Standorte insgesamt als vorteilhafter erweisen würden als der geplante Standort.