Demgegenüber tangiert der strittige Neubau am gewählten Standort und in der gewählten Ausführung diverse Schutzinteressen: Die versetzte Brücke nimmt neuen Raum im BLN-Gebiet in Anspruch, wobei von einer bloss leichten zusätzlichen Beeinträchtigung des betroffenen BLN- Objekts durch das strittige Vorhaben auszugehen ist (vgl. E. 6). Der Neubau stellt sodann einen Eingriff in das kantonale Naturschutzgebiet, in die geschützte Ufervegetation und in den Gewässerraum dar, wobei die zuständige Fachstelle diesen Eingriffen zustimmte (vgl. E. 7 und 10). Diese Eingriffe sind angesichts der verschiedenen Ersatzmassnahmen und Auflagen der Behörden (vgl. E. 6f, letzter Abschnitt) zu relativieren.