Demgegenüber leitet der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht fehlende Verklausungsgefahr in der Replik vom 22. Februar 2023 einzig aus einem von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Bild (Beilage 3 zur Beschwerdantwort) ab, worauf nur ein Ast zu sehen ist, und aus dem fehlenden Einreichen anderer Bilder oder Beweismittel. Damit vermag er die vom Brückenexperten gestützte Einschätzung der kantonalen Fachbehörden nicht in Frage zu stellen. Die BVD sieht keinen Grund, diesen Facheinschätzungen zu widersprechen. Wenn der Beschwerdeführer sodann ausführt, auf der Flusstrecke zwischen X.__