Im engen Bereich zwischen den Widerlagern der N.________brücke und der Badi bestehe eine hohe Gefahr der Verklausung bei den Flusspfeilern, die zu einer Überschwemmung der benachbarten, bebauten Gebiete und der Autobahn mit entsprechenden Schadenfolgen führen könne. Demgegenüber leitet der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht fehlende Verklausungsgefahr in der Replik vom 22. Februar 2023 einzig aus einem von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Bild (Beilage 3 zur Beschwerdantwort) ab, worauf nur ein Ast zu sehen ist, und aus dem fehlenden Einreichen anderer Bilder oder Beweismittel.